Schul- und Hausordnung der Ganztagesschule Pforzheim GmbH

1. Allgemeines

Die Ganztagesschule Pforzheim GmbH ist ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft. Sie trägt den Namen Schiller-Gymnasium. Maßnahmen und Anordnungen, die der Schulträger im Rahmen des Beschulungsvertrages sowie der Schul- und Hausordnung erlässt, geschehen in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung. Das Hausrecht auf dem gesamten Schulgelände steht dem Schulträger zu. Es wird von der Schulleitung und der Geschäftsführung ausgeübt. Der Schulträger kann das Hausrecht auch auf andere Personen übertragen.

2. Profile

Mit der Wiedereinführung des neunjährigen Gymnasiums bietet das Schiller-Gymnasium den neunjährigen Zug an. Dieser begann mit der 5. Klasse des Schuljahres 2024/2025 (Abitur 2033); alle vorherigen Klassen nehmen am alten achtjährigen Zug teil (bis Abitur 2031).
Das Schiller-Gymnasium bietet das naturwissenschaftliche und das sprachliche Profil an.
Sprachenfolge im acht- sowie neunjährigen Gymnasium:

  • Naturwiss. Profil
    Englisch ab Klasse 5
    Französisch oder Latein ab Klasse 6
    NIT (Naturwissenschaft, Informatik und Technik) ab Klasse 8 des neunjähriges Zuges bzw. NwT (Naturwissenschaft und Technik) ab Klasse 8 des achtjähriges Zuges
  • Sprachliches Profil
    Englisch ab Klasse 5
    Französisch oder Latein ab Klasse 6
    Spanisch ab Klasse 8

3. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

Für die Aufnahme in den G9-Zug des Schiller-Gymnasiums ist eine Gymnasialempfehlung bindend; diese wird aktuell erworben durch das System „2 aus 3“ (Elternwille, Kompass 4, Klassenkonferenz) oder durch das Bestehen des Potenzialtests.
Für die Aufnahme im Quereinstieg gelten die Bedingungen der multilateralen Versetzungsordnung sowie die Aufnahmebedingungen des Schiller-Gymnasiums.

4. Schuljahr und Ferien

Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gilt die Ferienordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Bei den beweglichen Ferientagen orientieren wir uns an der Festlegung der Stadt Pforzheim.

5. Unterricht

Der Unterricht im Schiller-Gymnasium folgt den in Baden-Württemberg geltenden Bildungsplänen und wird in der Regel von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:10 Uhr bis 15.50 Uhr durchgeführt. Am Freitag endet der Unterricht für das acht- und neunjährige Gymnasium in der Regel nach der 6. Stunde mit dem Mittagessen. Der Samstag ist unterrichtsfrei. Für die Oberstufe können andere Regelungen gelten.

6. Teilnahme am Unterricht

  • Zur Ermöglichung eines planmäßigen und erfolgreichen Schulbesuches sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Unterrichts- und Schulveranstaltungen zu den von der Schulleitung festgelegten Zeiten zu besuchen. Es besteht Anwesenheitspflicht.
  • Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die Schul- und Hausordnung beachtet.
  • Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden (§ 86 Schulgesetz).
  • Schulversäumnisse wegen Krankheit sind am ersten Tag des Fernbleibens der Schülerin/des Schülers bis spätestens zum Unterrichtsbeginn digital über die App Schulmanager anzumelden. Auf Anforderung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei besonderen Voraussetzungen kann eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.
  • Die Erlaubnis zur Befreiung der Schülerin bzw. des Schülers vom Schulbesuch aus besonderem Anlass ist vorher bei der Schulleitung einzuholen. Für bis zu zwei Tage kann auch die Klassenleitung beurlauben. Es gelten die Bestimmungen der Schulbesuchs-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
  • Das unentschuldigte Fernbleiben von Unterrichts- und Schulveranstaltungen verstößt gegen die Schulordnung und kann den Schulausschluss zur Folge haben.

7. Zeugnis, Versetzung und Abschlussprüfung

Für Zeugnisse, Versetzungen sowie Abschlussprüfungen gelten die Verordnungen, Erlasse und Gesetze des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

8. Verhalten in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen

Die Schülerinnen und Schüler haben sich in der Schule entsprechend der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu verhalten. Auf dem Schulgelände ist es den Schülerinnen und Schülern untersagt, parteipolitisch tätig zu werden.

  • Klassen- und Fachräume, Pausenhof
    Jeder möchte in einem sauberen und ordentlichen Raum arbeiten. Deshalb ist es selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler der einzelnen Klassen die benutzten Räume aufgeräumt verlassen. Alle Fachräume dürfen nur in Begleitung der jeweiligen Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer betreten werden. Die Benutzung und der Umgang mit den oft wertvollen und empfindlichen Materialien stehen unter Aufsicht der Fachlehrkraft und bedürfen besonderer Sorgfalt.
    Alle Schülerinnen und Schüler sind mitverantwortlich für die Sauberkeit des Pausenhofes und des Schulgebäudes. Spiele aller Art, durch die Mitschülerinnen oder Mitschüler gefährdet oder schulische Einrichtungen beschädigt werden können, sind zu unterlassen.
  • Alkohol und Rauchen
    Im gesamten Schulbereich ist der Genuss von alkoholischen Getränken für Schülerinnen und Schüler verboten. Alkoholische Getränke dürfen insbesondere nicht vor Unterrichtsbeginn und auch nicht während der außerhalb des Schulbereiches verbrachten unterrichtsfreien Zeit (z.B. Mittagspause) konsumiert werden. Das Rauchen im Schulhaus und dem gesamten Schulgelände ist für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und weiterem technischen Personal sowie externen Besuchern verboten.
  • Handynutzung
    Die Nutzung von Mobiltelefonen und allen anderen privaten elektronischen Medien ist auf dem Schulgelände und im Unterricht verboten. Die Geräte müssen während dieser Zeit ausgeschaltet sein und außer Sichtweite und nicht am Körper verwahrt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung werden die Geräte eingezogen und können nach Unterrichtsende im Sekretariat abgeholt werden. Bei wiederholten Verstößen greifen die disziplinarischen Maßnahmen der Schul- und Hausordnung (Punkt 11). In begründeten Fällen ist nach Rücksprache mit einer Lehrkraft die Nutzung erlaubt. Jede Lehrkraft kann in ihrem Unterricht die Schüler und Schülerinnen ihre elektronischen Medien zu Unterrichtszwecken einsetzen lassen.
  • Straftaten
    Wer eine vorsätzliche Straftat nach dem deutschen Strafgesetzbuch begeht, wird, ohne dass eine Abmahnung erforderlich wäre, sofort von der Schule verwiesen. Wer Gewalt gegen Personen oder Sachen ausübt und wer Mitschüler systematisch ausgrenzt oder feindselig und abschätzig behandelt, Waffen in die Schule bringt, in der Schule Drogen konsumiert oder mit ihnen handelt, kann sofort von der Schule verwiesen werden. Dies gilt auch für alle Veranstaltungen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Institution Schiller-Gymnasium Pforzheim stehen.
  • Wert- und Fundsachen
    Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, auf ihre Wertsachen zu achten und diese stets sicher zu verwahren. Die Schule bittet darum, Gegenstände wie Bücher, Jacken, Turnbeutel und Sportschuhe mit Namen zu kennzeichnen, damit diese leichter zugeordnet werden können. Gefundene Wertgegenstände, z.B. Schlüssel, Portemonnaie etc., werden im Sekretariat abgegeben und dort aufbewahrt. Werden Wertgegenstände länger als 12 Monate nicht abgeholt, werden diese an das örtliche Fundbüro übergeben. Alle anderen Fundsachen (aus dem Schulgebäude und der Turnhalle) werden im Fundsachenregal im Eingangsbereich gesammelt und können dort von ihren Besitzer*innen entnommen werden. Bei Gegenständen, die durch Namensschilder gekennzeichnet sind, ruft das Sekretariat die entsprechenden Schüler*innen regelmäßig aus, um Fundsachen auszuhändigen. Alle anderen nicht abgeholten Gegenstände werden bei Bedarf gespendet oder entsorgt. Die Schule behält sich vor, Gegenstände wie zum Beispiel verdorbene Lebensmittel, einzelne Socken oder Handschuhe zeitnah zu entsorgen.

9. Unterrichtsbeginn

Alle Schülerinnen und Schüler begeben sich spätestens beim ersten Gong vor ihre Klassenräume bzw. vor die entsprechenden Fachräume. Schülerinnen und Schüler, die vor 7:55 Uhr eintreffen, können sich in den dafür vorgesehenen Bereichen vor dem Sekretariat auf den Bänken oder im Foyer aufhalten.

10. Verlassen des Schulbereichs

Alle Schülerinnen und Schüler sind durch die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Schulweg und in der Schule versichert. Wer das Schulgebäude bzw. das Schulgelände eigenmächtig verlässt, befindet sich außerhalb der Aufsichtspflicht der Schule. Der Versicherungsschutz im Unglücksfall ist damit nicht mehr in jedem Fall gegeben. Die Schülerinnen und Schüler dürfen daher den Schulbereich bis auf folgende Ausnahmefälle nicht verlassen:

  • Schülerinnen und Schüler ab der 9. Klasse dürfen die Mittagspause außerhalb des Schulbereichs verbringen, wenn eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegt.
  • Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 8 können von der aufsichtführenden Lehrkraft bzw. der Schulleitung während der Mittagspause kurzfristig entlassen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt.
  • In der übrigen Zeit ist das Verlassen des Schulgeländes nur im Ausnahmefall mit Einverständnis der Schulleitung bzw. der aufsichtführenden Lehrkraft möglich. Das gilt nicht für die Jahrgangsstufen 11 und 12.
  • Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulgelände auf dem Weg zu Sportstätten verlassen. Sie stehen dabei nicht unter Aufsicht durch Lehrkräfte.

Schülerinnen und Schüler, die vor Unterrichtsende die Schule verlassen, müssen sich, nachdem die Fach- oder Klassenlehrkraft dies unter Angabe des Grundes und Zeitpunktes im digitalen Klassenbuch vermerkt hat, im Sekretariat in das Abwesenheitsbuch eintragen. Dies gilt auch für eine befristete Entlassung. Der Zeitpunkt der Rückkehr wird sowohl im Sekretariat als auch im digitalen Klassenbuch vermerkt.

11. Disziplinarische Maßnahmen

Es können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Eintrag ins digitale Klassenbuch
  • Strafarbeiten
  • Zuordnung von Sonderarbeiten im Schulhaus
  • schriftlicher Verweis durch Mitteilung an die Erziehungsberechtigten
  • Ausschluss von schulischen Veranstaltungen
  • sowie weitere Maßnahmen nach §90 Schulgesetz (Nachsitzen, Androhung eines zeitweiligen Schulausschlusses, zeitweiliger Schulausschluss, endgültiger Schulausschluss).
    Die Schulleitung kann in den unter Nr. 8 aufgezählten Fällen (Straftaten, Drogen, Waffen, Gewalt) sowie bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung oder bei Schädigung des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit jede Schülerin und jeden Schüler von der Schule mit sofortiger Wirkung verweisen. Ein solcher Schulverweis ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Beschulungsvertrages durch die Ganztagesschule. Weitere disziplinarische Maßnahmen können die Abmahnung sowie die Kündigung des Schulvertrags nach § 621,1 BGB sein.

12. Katastrophen-, Krisenfall

Im Katastrophen-, Krisenfall und bei Alarmübungen müssen sich die Schülerinnen und Schüler so verhalten, wie es der Plan für eine unverzügliche Räumung der Schule vorsieht. Den Anweisungen der Lehrkräfte und des technischen Personals ist sofort Folge zu leisten.

Diese Schul- und Hausordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft.