Schul- und Hausordnung der Ganztagesschule Pforzheim GmbH

1. Allgemeines 
Die Ganztagesschule Pforzheim GmbH ist eine Schule in freier Trägerschaft. Sie trägt den Namen Schiller-Gymnasium.
Maßnahmen und Anordnungen, die der Schulträger im Rahmen des Beschulungsvertrages sowie der Schul- und Hausordnung erlässt, geschehen in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung. Das Hausrecht auf dem gesamten Schulgelände steht dem Schulträger zu. Es wird vom Schulleiter ausgeübt. Der Schulträger kann das Hausrecht auch auf andere Personen übertragen.

2. Profile 
Das Schiller-Gymnasium bietet das naturwissenschaftliche und das sprachliche Profil an.

Sprachenfolge im achtjährigen Gymnasium

  • Naturwiss. Profil
    Englisch ab Klasse 5
    Französisch oder Latein ab Klasse 6
    NWT (Naturwissenschaft und Technik) ab Klasse 8
  • Sprachliches Profil
    Englisch ab Klasse 5
    Französisch oder Latein ab Klasse 6
    Spanisch ab Klasse 8

3. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern 
Die Eltern können über den Bildungsweg Ihres Kindes selbst entscheiden, da die Grundschulempfehlung nicht mehr bindend ist. Auf Grundlage der Leistungen und unserer Beratung erfolgt die Aufnahme.

4. Schuljahr und Ferien 
Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gilt die Ferienordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Bei den beweglichen Ferientagen orientieren wir uns an der Festlegung der Stadt Pforzheim.

5. Unterricht 
Der Unterricht im Schiller-Gymnasium folgt den in Baden-Württemberg geltenden Bildungsplänen und wird in der Regel von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.10 Uhr bis 15.50 Uhr durchgeführt. Am Freitag endet der Unterricht für das achtjährige Gymnasium in der Regel nach der 6. Stunde mit dem Mittagessen. Der Samstag ist unterrichtsfrei. Für die Oberstufe können andere Regelungen gelten.

6. Teilnahme am Unterricht 

  • Zur Ermöglichung eines planmäßigen und erfolgreichen Schulbesuches sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die Unterrichts- und Schulveranstaltungen zu den vom Schulleiter festgelegten Zeiten zu besuchen. Es besteht Anwesenheitspflicht.
  • Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die Schul- und Hausordnung beachtet.
  • Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden (§ 86 Schulgesetz).
  • Schulversäumnisse wegen Krankheit sind am ersten Tag des Fernbleibens der Schülerin/des Schülers beim Klassenlehrer zu entschuldigen oder dem Sekretariat mitzuteilen. Das kann mündlich oder schriftlich geschehen. Auf Anforderung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei besonderen Voraussetzungen kann eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.
  • Die Erlaubnis zur Befreiung der Schülerin bzw. des Schülers vom Schulbesuch aus besonderem Anlass ist vorher beim Schulleiter einzuholen. Für einen Tag kann auch der Klassenlehrer beurlauben.
  • Das unentschuldigte Fernbleiben von Unterrichts- und Schulveranstaltungen verstößt gegen die Schulordnung und kann den Schulausschluss zur Folge haben.

7. Zeugnis, Versetzung und Abschlussprüfung 
Für Zeugnisse, Versetzungen sowie Abschlussprüfungen gelten die Verordnungen, Erlasse und Gesetze des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

 

8. Verhalten in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen 

  • Die Schülerinnen und Schüler haben sich in der Schule entsprechend der freiheitlich – demokratischen Grundordnung zu verhalten. Auf dem Schulgelände ist es den Schülerinnen und Schülern untersagt, parteipolitisch tätig zu werden.
  • Klassen- und Fachräume, Pausenhof
    Jeder möchte in einem sauberen und ordentlichen Raum arbeiten. Deshalb ist es selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler der einzelnen Klassen die benutzten Räume aufgeräumt verlassen.
    Alle Fachräume dürfen nur in Begleitung der jeweiligen Fachlehrer betreten werden. Die Benutzung und der Umgang mit den oft wertvollen und empfindlichen Materialien stehen unter Aufsicht des Fachlehrers und bedürfen besonderer Sorgfalt.
    Alle Schüler sind mitverantwortlich für die Sauberkeit des Pausenhofes. Spiele aller Art, durch die Mitschüler gefährdet oder schulische Einrichtungen beschädigt werden können, sind zu unterlassen.
  • Alkohol und Rauchen
    Im gesamten Schulbereich ist der Genuss von alkoholischen Getränken für Schülerinnen und Schüler verboten. Alkoholische Getränke dürfen insbesondere nicht vor Unterrichtsbeginn und auch nicht während der außerhalb des Schulbereiches verbrachten unterrichtsfreien Zeit (z.B. Mittagspause) konsumiert werden. Das Rauchen im Schulhaus und dem gesamten Schulgelände ist für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und weiterem technischen Personal sowie externen Besuchern verboten.
  • Handynutzung
    Die Nutzung von Mobiltelefonen und allen anderen privaten elektronischen Medien ist auf dem Schulgelände und im Unterricht verboten. Die Geräte müssen während dieser Zeit ausgeschaltet sein und außer Sichtweite verwahrt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung werden die Geräte eingezogen und können nach Unterrichtsende im Sekretariat abgeholt werden. Bei wiederholten Verstößen greifen die disziplinarischen Maßnahmen der Schul- und Hausordnung (Punkt 11). In begründeten Fällen ist nach Rücksprache mit einer Lehrkraft die Nutzung erlaubt. Jede Lehrkraft kann in seinem Unterricht die Schüler und Schülerinnen ihre elektronischen Medien zu Unterrichtszwecken einsetzen lassen.
  • Straftaten
    Wer eine vorsätzliche Straftat nach dem deutschen Strafgesetzbuch begeht, wird, ohne dass eine Abmahnung erforderlich wäre, sofort von der Schule verwiesen. Wer Gewalt gegen Personen oder Sachen ausübt und wer Mitschüler systematisch ausgrenzt oder feindselig und abschätzig behandelt, Waffen in die Schule bringt, in der Schule Drogen konsumiert oder mit ihnen handelt, kann sofort von der Schule verwiesen werden. Dies gilt auch für alle Veranstaltungen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Institution Schiller-Gymnasium Pforzheim stehen.
  • Wertsachen
    Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, auf Ihre Wertsachen zu achten und diese stets sicher zu verwahren.

9. Unterrichtsbeginn 
Alle Schülerinnen und Schüler begeben sich spätestens beim ersten Gong vor ihre Klassenräume bzw. vor die entsprechenden Fachräume. Schülerinnen und Schüler, die vor 7.55 Uhr eintreffen, können sich in den dafür vorgesehenen Bereichen vor dem Sekretariat auf den Bänken oder im Foyer aufhalten.

10. Verlassen des Schulbereichs 
Alle Schülerinnen und Schüler sind durch die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Schulweg und in der Schule versichert.
Wer das Schulgebäude bzw. das Schulgelände eigenmächtig verlässt, befindet sich außerhalb der Aufsichtspflicht der Schule. Der Versicherungsschutz im Unglücksfall ist damit nicht mehr in jedem Fall gegeben. Die Schülerinnen und Schüler dürfen daher den Schulbereich bis auf folgende Ausnahmefälle nicht verlassen:

  • Schülerinnen und Schüler ab der 9. Klasse dürfen die Mittagspause außerhalb des Schulbereichs verbringen, wenn eine entsprechende Einwilligung (schriftlich) der Eltern vorliegt.
  • Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 8 können von dem aufsichtführenden Lehrer bzw. dem Schulleiter während der Mittagspause kurzfristig entlassen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt.
  • In der übrigen Zeit ist das Verlassen des Schulgeländes nur im Ausnahmefall mit Einverständnis des Schulleiters bzw. des aufsichtführenden Lehrers möglich. Das gilt nicht für die Jahrgangsstufen 11 und 12.
  • Schülerinnen und Schüler dürfen unter Aufsicht der Lehrkraft das Schulgelände auf dem Weg zu Sportstätten verlassen.

Schülerinnen und Schüler, die vor Unterrichtsende die Schule verlassen, müssen sich, nachdem der Fach- oder Klassenlehrer dies unter Angabe des Grundes und Zeitpunktes im Klassenbuch vermerkt hat, im Sekretariat in das Abwesenheitsbuch eintragen. Dies gilt auch für eine befristete Entlassung. Der Zeitpunkt der Rückkehr wird sowohl im Sekretariat als auch im Klassenbuch vermerkt.

11. Disziplinarische Maßnahmen 
Es können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Eintrag ins Klassenbuch
  • Zuordnung von Sonderarbeiten im Schulhaus
  • schriftlicher Verweis durch Mitteilung an die Erziehungsberechtigten
  • Ausschluss aus bestimmten Unterrichtsstunden bzw. aus dem Unterricht bis zu 14 Tagen mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten.

Die Schulleitung kann in den unter Nr. 8 aufgezählten Fällen (Straftaten, Drogen, Waffen, Gewalt) sowie bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung, bei unverbesserlich mangelhaften Leistungen sowie bei Schädigung des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit jede Schülerin und jeden Schüler von der Schule mit sofortiger Wirkung verweisen. Ein solcher Schulverweis ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Beschulungsvertrages durch die Ganztagesschule. Weitere disziplinarische Maßnahmen können die Abmahnung sowie die Kündigung des Schulvertrags nach § 621,1 BGB sein.

12. Katastrophen-, Krisenfall 
Im Katastrophen-, Krisenfall und bei Alarmübungen müssen sich die Schülerinnen und Schüler so verhalten, wie es der Plan für eine unverzügliche Räumung der Schule vorsieht. Den Anweisungen der Lehrer und des technischen Personals ist sofort Folge zu leisten.

Diese Schul- und Hausordnung tritt am 1.03.2020 in Kraft.
Pforzheim, März 2020
Die Geschäftsführerin